Hundewiese

Hundewieseordnung der Marktgemeinde Jenbach

Diese Platzordnung gilt für alle Personen, welche sich innerhalb der Hundewiese aufhalten. Durch das Betreten unterwirft sich der/die BenützerIn dieser Platzordnung. 

1. Die Hundewiese der Marktgemeinde Jenbach darf von allen Jenbacher HundebesitzerInnen benutzt werden, deren Hunde ordnungsgemäß bei der Marktgemeinde Jenbach angemeldet sind. 

2. Das Betreten der Hundewiese samt Hunden geschieht auf eigene Gefahr, die Marktgemeinde Jenbach haftet für keinerlei Schäden oder Unfälle. 

3. Öffnungszeiten: Täglich von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr Normalzeit, bzw. 07:00 Uhr bis 21:00 Uhr Sommerzeit, außerhalb dieser Zeiten ist die Benutzung untersagt. Die Lärmschutzverordnung ist zu beachten, der ortsübliche Lärmpegel darf nicht überschritten werden. Insbesondere ist an Sonn- und Feiertagen und in der Mittagszeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr für ein ruhiges Verhalten der Hunde Sorge zu tragen. 

4. Ein Hund darf nur unter Aufsicht auf die Hundewiese. Es ist darauf zu achten, dass das Tier die Hundewiese nicht aus eigenem Belieben bzw. von selbst verlassen kann. Der Hund darf nur von solchen Personen auf die Hundewiese geführt werden, die die dafür erforderliche Verlässlichkeit und Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen. 

5. Hunde, bei denen eine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auftritt, müssen beim Benützen der Hundewiese einen Maulkorb tragen. 

6. Die BesitzerInnen oder VerwahrerInnen von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und zu entsorgen. 

7. Auf dem gesamten Platz besteht Alkoholverbot; betrunkenen Personen ist die Benützung untersagt. Für die Abhaltung von Veranstaltungen ist die Genehmigung der Marktgemeinde Jenbach einzuholen. 

8. Den Weisungen der Aufsichtsorgane der Marktgemeinde Jenbach ist Folge zu leisten. 

9. Zuwiderhandlungen gegen jegliche der obigen Bestimmungen werden mit Organmandaten und/oder Besitzstörungsklagen verfolgt.

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