Info-Paket Tirol-Zuschuss

Zuschuss

Informationsblatt zur Einkommensberechnung Tirol Zuschuss 2.0

Was gilt als Einkommen?

Wesentlich ist das Haushaltseinkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Zum Haushaltseinkommen zählen

alle Einkünfte der antragstellenden Person und der im gemeinsamen Haushalt mit Hauptwohnsitz gemeldeten

Personen.

1. Folgende nichtselbstständige Einkommen werden berücksichtigt:

  • Einkünfte aus Arbeit (ohne Anrechnung der Sonderzahlungen 13. und 14. Gehalt) inkl. Pfändung,
  • Gehaltsvorschuss, Pendlerpauschale, Familienbonus und Sachbezug
  • Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe,      Weiterbildungsgeld, …), Netto - Tagsatz x 30,5 x 12 / 14
    bzw. monatlicher Nettoauszahlungsbetrag x 12 / 14
  • Leistungen der Österreichischen Gesundheitskassen (Krankengeld, Rehabilitationsgeld, …)
    Netto - Tagsatz x 30,5 x 12 / 14 bzw. monatlicher Nettoauszahlungsbetrag x 12 / 14
    Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld Netto - Tagsatz x 30,5 x 12 / 14
    bzw. monatlicher Nettoauszahlungsbetrag x 12 / 14
  • Pensionen (ohne Anrechnung der Sonderzahlungen - 13. und 14. Pension)
  • Pensionen aus dem Ausland monatlicher Nettoauszahlungsbetrag x 12 / 14
  • Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz
  • Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie nachweislich regelmäßig bezahlt werden bzw. festgesetzt wurden. Monatlicher Auszahlungsbetrag x 12 / 14
  • Student:innen: Studienbeihilfe, Stipendien und Unterhaltszahlungen der Eltern –
    Auszahlungsbetrag x 12 / 14

2. Bei selbstständiger Tätigkeit, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Einkommen als freier

Dienstnehmer sowie Einkommen aus selbstständiger und gleichzeitig unselbstständiger Tätigkeit:

  • Der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich der Einkommenssteuer aus den zwei zuletzt ausgestellten Einkommenssteuerbescheiden. Daraus wird der Durchschnitt berechnet und dieser Betrag wird durch 14 dividiert.
  • bei neu aufgenommener Selbstständigkeit monatliches Einkommen aus der Einkommensvorausrechnung vom Steuerberater

3. Bei land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit:

  • der im Einkommenssteuerbescheid als Gesamtbetrag der Einkünfte ausgewiesene Betrag sofern eine Pflicht zur Einkommenssteuererklärung besteht oder der in der Beitragsbemessung der bäuerlichen Sozialversicherung vorgesehene Prozentsatz des Einheitswertes, sofern der Betrieb pauschaliert ist.

Was gilt nicht als Einkommen?

  • Pflegegeldbezug
  • Familienbeihilfe
  • Wohn- und Mietzinsbeihilfe
  • Einkommen der minderjährigen Kinder im gemeinsamen Haushalt (z. B. Lehrlingsentschädigung, …)
  • Einmalige öffentliche Förder- oder Zuschussleistungen
  • Witwengrundrente nach dem KOVG
  • Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschließlich der Erhöhung nach §11 Abs. 2 und 3 KOVG
  • Rentenleistung nach dem Heimopferrentengesetz
  • Erhöhte Ausgleichszulagenbezüge / Ausgleichzulagenbonus

In Abzug wird gebracht:

  • zu leistende Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie nachweislich regelmäßig bezahlt werden bzw. festgesetzt wurden


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